Listenhunde | Thüringen
Folgende Hunderassen sind in Thüringen reglementiert:
- | 1 | (American) Pitbull Terrier
- | 1 | American Staffordshire Terrier
- | 1 | Bullterrier
- | 1 | Staffordshire Bullterrier
Erläuterungen:
| ? | Hier kann die Bezeichnung vom Namen her nicht eindeutig einer Rasse zugeordnet werden.
| 1 | Die Rasse ist als gefährlich aufgeführt.
| 2 | Die Gefährlichkeit der Rasse wird vermutet, kann aber widerlegt werden | Wesenstest |.
| x | Die Rasse ist als gefährlich aufgeführt, Bundesländer unterscheiden nicht zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2 und werden in den Bundesländern unterschiedlich definiert.
Thüringen führte 2011 eine Rasseliste ein. Sie ist im Paragraphen 3 (2) im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Vom 22. Juni 2011 festgeschrieben und legt gefährliche Hunde fest.
Im Paragraphen 11 werden die Hunde dieser Rassen bezeichnet als Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird.
- Neben den aufgeführten Rassen sind alle Kreuzungen mit ihnen als gefährlich definiert, wobei als Kreuzung solche Hunde gelten, die einen entsprechenden Phänotyp haben. Im Zweifel liegt die Beweislast beim Hundehalter.
- Für das Halten eines als gefährlich eingestuften Hunds braucht man eine Erlaubnis, die unter anderem an einen Sachkundenachweis, die Zuverlässigkeit des Halters, eine elektronische Markierung und eine Haftpflichtversicherung gebunden ist.
- Ferner muss der Halter nachweisen, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht, der durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann.
- Es gilt ein Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde. Hunde der im Gesetz aufgeführten Rassen müssen, sofern keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird, unfruchtbar gemacht werden.
- Neben den im Gesetz aufgeführten Rassen können durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden. Dabei dürfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden, bei denen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist.
- Die Gefährlichkeit eines solchen Hundes kann im Einzelfall durch einen Wesenstest widerlegt werden, bei dem die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen wird.
Das Innenministerium erklärte, dass eine Listung weiterer Rassen „vorerst nicht beabsichtigt“ sei.
Für Haltung und Führen gefährlicher Hunde regelt das Gesetz Bedingungen.